Statuten

Statuten herunterladen: Statuten Swiss Retail Federation


Statuten

Art. 1 Name und Sitz
1. Unter dem Namen SWISS RETAIL FEDERATION (Vereinigung der Mittelund Grossbetriebe des schweizerischen Detailhandels, Association des moyennes et grandes entreprises du commerce de détail suisse, Federazione delle medie e grandi imprese del commercio al dettaglio svizzero, früher: Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2. Sitz der Vereinigung ist Bern.

3. Die Vereinigung wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 2 Zweck
Die Vereinigung hat den Zweck der Wahrung und Förderung der Interessen der Mittel- und Grossbetriebe des schweizerischen Detailhandels und vorgelagerter Stufen in wirtschaftlichen, beruflichen, sozialpolitischen und gesetzgeberischen Fragen. Sie bezweckt keinen Gewinn.

Art. 3 Dauer
Die Dauer der Vereinigung ist unbeschränkt.

Art. 4 Mitgliedschaft
1. Als Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen werden:

  • jede natürliche und im schweizerischen Handelsregister eingetragene juristische Person, welche in der Schweiz ein bedeutendes Detailhandelsgeschäft oder ein solches vorgelagerter Stufe betreibt sowie ihre Funktionsgesellschaften (z.B. Immobilien-gesellschaften, Pensionskassen usw.), diese aber ohne Stimmrecht.
  • Verbände und andere Organisationen des schweizerischen Detailhandels und vorgelagerter Stufen.

2. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 5 Ordentliche und angeschlossene Mitglieder
1. Als ordentliche Mitglieder gelten Mitglieder, die gleichzeitig der Familienausgleichskasse des VSWK angehören.

2. Als angeschlossene Mitglieder gelten Mitglieder, die nicht dieser Kasse angehören.

3. Ordentliche und angeschlossene Mitglieder haben vorbehältlich von Art. 12 Ziff. 1 die gleichen Rechte und Pflichten.

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Mitglieder, welche nicht vor dem 1. Juli schriftlich bei der Geschäftsstelle ihren Austritt auf Ende Jahr gemeldet haben, sind auch für das folgende Jahr noch beitragspflichtig.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Konkurs oder Auflösung der juristischen Person, durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Statuten oder Beschlüssen zuwiderhandelt oder die Interessen der Vereinigung oder seiner Mitglieder gröblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung (ZGB Art. 72) auf Antrag des Vorstandes.

3. Ausscheidende Mitglieder schulden ihren Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr.

4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder oder Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

Art. 7 Organe
Die Organe der Vereinigung sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Geschäftsstelle,
  • die Revisionsstelle.


Art. 8 Mitgliederversammlung
1. Befugnisse

Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten;
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Präsidenten; Entlastung des
  • Vorstandes;
  • Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
  • Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichts
  • der Revisionsstelle;
  • Beschlussfassung über alle Gegenstände, die der Mitgliederversammlung
  • durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind;
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

2. Einberufung
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt (ZGB Art. 64), in diesem Fall innert eines Monats nach Eingang des Begehrens bei der Geschäftsstelle. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich, mit Angabe der Verhandlungsgegenstände, wenigstens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag.

3. Vorsitz
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vize-Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.

4. Beschlussfassung
a.) Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis acht Tage vor dem Versammlungstage schriftlich einzureichen, worauf die Mitglieder unverzüglich über die Anträge zu informieren sind.

b.) Beschlussfassung und Wahlen erfolgen je nach Beschluss der Versammlung in offener oder geheimer Abstimmung mit dem absoluten Mehr der vertretenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als verworfen.

c.) Beschlüsse über Statutenänderungen und über die Auflösung der Vereinigung erfordern die Zweidrittelsmehrheit der Stimmen sämtlicher Mitglieder.

d.) Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Einladung angegeben oder nicht durch Mitglieder fristgerecht im Sinne von Ziff. 4, lit. a beantragt worden sind, darf nicht Beschluss gefasst werden.

e.) Beschlussfassung auf dem Zirkularwege ist bei Gegenständen zulässig, die nicht in Ziff. 1 genannt sind.

5. Stimmrecht
a.) Jedes Mitglied hat für je 500 am 1. Januar des Geschäftsjahres dauernd beschäftigte Personen eine Stimme, jedoch mindestens eine und höchstens acht Stimmen. Bruchteile von 250 und mehr Personen gelten als eine Stimme. Die Stimmkraft eines Verbandes oder einer anderen Organisation des schweizerischen Detailhandels und vorgelagerter Stufen bemisst sich nach der Summe der bei seinen Mitgliedern dauernd beschäftigten Personen. Ist ein Mitglied eines Verbandes oder einer andern Organisation auch Mitglied der Vereinigung, zählen seine Personen nur für sein Stimmrecht als Mitglied der Vereinigung.

b.) Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied an den Mitgliederversammlungen vertreten lassen. Niemand kann mehr als ein Mitglied vertreten.

c.) Nur Inhaber, Verwaltungsräte, Direktoren und Prokuristen der Mitgliedfirmen sowie Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Verbände oder anderer Organisationen sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Die Mitglieder haben dem Vorstand ihre Vertreter schriftlich bekanntzugeben.

d.) Den vom Vorstand laut Art. 9, Ziff. 4, zugezogenen Personen, die nicht Mitglieder der Vereinigung sind, ist die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen in der Regel mit beratender Stimme gestattet.

Art. 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht, vorbehältlich von Ziff. 3, aus mindestens fünf Personen aus dem Kreis der Mitgliedfirmen. Sie müssen in der Schweiz wohnhaft sein. Ausserdem kann auch der Leiter der Geschäftsstelle in den Vorstand gewählt
werden. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann einen Vizepräsidenten und einen Rechnungsführer bezeichnen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Stimmen der Anwesenden. Der Präsident stimmt mit, hat aber keinen Stichentscheid. Abwesende Mitglieder
können sich ausnahmsweise durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung ihrer Firma vertreten lassen. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.

2. Es ist eine ausgewogene Vertretung der Mitgliederkreise sicherzustellen. Die Verteilung der Vorstandssitze nimmt Rücksicht auf das Verhältnis der Stimmenzahlen in der Mitgliederversammlung.

3. Als Präsident kann eine neutrale aussenstehende Person in den Vorstand gewählt werden. Es können ihm, gegen Entschädigung, geschäftsleitende Funktionen übertragen werden.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Vereinigung. Er kann die Erledigung der Geschäfte an die Geschäftsstelle delegieren. Er beschliesst über alle Geschäfte, die nicht in die ausdrückliche Befugnis der Mitgliederversammlung fallen. Er kann einen Delegierten wählen; er kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Kommissionen ernennen; ferner kann er mit der Erledigung der Geschäfte
Personen aus Mitgliedfirmen oder -organisationen betrauen, oder solche, die nicht Mitglieder der Vereinigung sind, und diese an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen lassen.

5. Wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, so hat diese innerhalb von vier Wochen stattzufinden.

6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorbehalten bleibt Ziffer 3.

7. Der Vorstand kann sich ein Organisationsreglement geben. Er ist befugt, einen Ausschuss zu bilden.

8. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.

Art. 10 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle erledigt die Geschäfte gemäss den Beschlüssen des Vorstandes.

Art. 11 Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle besteht aus drei Personen, von denen eine als Ersatzperson bestimmt wird. Sie können Mitglieder der Vereinigung sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; die Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung
und die Jahresrechnung der Vereinigung und erstattet der Mitgliederversammlung über ihren Befund schriftlichen Bescheid.

2. Als Revisionsstelle kann auch eine Treuhand- oder Revisionsgesellschaft bestimmt werden.

Art. 12 Finanzen
1. Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie berechnen sich für alle Mitglieder auf der Basis der Umsätze des Vorjahres. Mitglieder, die über die Vereinigung an eine Ausgleichs- und/oder Familienausgleichskasse angeschlossen sind, zahlen einen zusätzlichen Beitrag, der ebenfalls auf der Basis der Umsätze des Vorjahres berechnet wird.

2. In Ausnahmefällen kann der Vorstand für einzelne Mitglieder einen Pauschalbeitrag festlegen.

3. Es können ausserordentliche Beiträge erhoben werden, die nach einem dem Zweck angemessenen Schlüssel ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vermögen der Vereinigung. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Art. 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 15 Auflösung
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, wird bei einer Auflösung der Vereinigung das Vermögen der Vereinigung unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder, nach Massgabe der Höhe der in den 5 vorangegangenen Vereinsjahren bezahlten Mitgliederbeiträge, verteilt.

Art. 16 Inkrafttreten
Diese Statuten treten am 18. Juni 2008 in Kraft und ersetzen diejenigen des Verbandes der Schweiz. Waren- und Kaufhäuser vom 16. November 1939, sowie die am 20. Juni 1941, 7. Juni 1945, 22. Juni 1948, 20. Juni 1951, 23. Februar 1961 und 13. Juni 2000 revidierten Bestimmungen.


Der Präsident                   Der Sekretär
Bruno Frick                      Sandro Salvetti

Die vorstehenden Statuten sind am 18. Juni 2008 von der Mitgliederversammlung genehmigt worden.