Positionspapier zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)»

Die Volksinitiative einer Allianz aus Schweizer Gesundheitsorganisationen verlangt, jegliche Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht, zu verbieten. Auch die Verkaufsförderung für solche Produkte sowie das Sponsoring von Veranstaltungen durch die Tabakindustrie sollten nicht mehr gestattet sein. Werbung, die sich ausschliesslich an Erwachsene richtet, wäre weiterhin möglich.

Die SWISS RETAIL FEDERATION teilt das Anliegen, insbesondere Jugendliche vor den schädlichen Wirkungen des Tabakkonsums zu schützen. Jedoch läuft die Initiative de facto auf ein Werbeverbot von Tabak hinaus und reiht sich somit in die Reihe mit anderen kürzlich eingereichten Vorstössen mit Verbotscharakter ein.[1]

Die SWISS RETAIL FEDERATION teilt die Meinung des Bundesrates, dass der Gesundheitsschutz, insbesondere von Jugendlichen, wichtig ist, die Interessen der öffentlichen Gesundheit jedoch im Gleichgewicht mit den Interessen der Wirtschaft zu wahren sind. In diesem Sinne geht der Swiss Retail das de facto Werbeverbot zu weit. Vielmehr braucht es einen Mittelweg zwischen vernünftigem Jugendschutz und verhältnismässigem Markteingriff. Das Parlament hat im Rahmen der Revision des Tabakproduktegesetzes eine austarierte Lösung erarbeitet: Danach ist die Werbung in der Presse und im Internet für Tabakprodukte nicht grundsätzlich verboten. Aber ein Verbot gilt jedoch sehr wohl für Presseerzeugnisse und Internetseiten, die für Minderjährige bestimmt sind. Für die Mehrheit des Parlaments handelt es sich bei dieser Vorlage um einen gangbaren Kompromiss, der wichtige Anliegen der Volksinitiative „Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung“ aufgenommen hat. Die Formulierung von Art. 118 Abs. 2 Bst. b der Initiative hingegen verlangt, dass der Bund namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte verbietet, die Kinder und Jugendliche erreicht. Durch die Formulierung «erreicht» im Initiativtext wird ein de facto Werbeverbot angepeilt und mit «namentlich» wird ein zu weiter Handlungsspielraum für weitere Massnahmen als Werbeverbote geschaffen. Die SWISS RETAIL FEDERATION interpretiert den Initiativtext, wie der Bundesrat in seiner Botschaft, dahingehend, dass damit Werbung, die sich an Erwachsene richtet, verboten wird, wenn sie auch Minderjährige erreicht oder erreichen kann, d. h., wenn sie für Kinder und Jugendliche zugänglich ist. Jede Form von Werbung, sei dies in den Medien, auf Plakaten oder an Verkaufsstellen, die Minderjährige erreichen kann, wäre folglich verboten. Werbung, die nur auf Erwachsene abzielt und nur diese erreicht – und eben nicht Minderjährige erreichen kann, wäre hingegen zulässig. Wann eine Werbung Kinder und Jugendliche erreichen kann, lässt zu grossen Interpretationsspielraum offen. Es bleibt somit eine hohe (Rechts-)Unsicherheit, was bei einer Annahme der Initiative erlaubt wäre und was nicht und letztlich sanktioniert würde.

[1] Wie beispielsweise Werbung für Dumping-Fleisch verbieten (21.7644),, Für eine wirksame Gesundheitsförderung. Begrenzung des Zuckergehalts in industriell hergestellten Getränken und verarbeiteten Lebensmitteln (20.311) , Für eine klare Darstellung der Menge des schnellen Zuckers in Lebensmitteln (21.315).